Regelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

Überbrückungshilfe


Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten.

Wie bereits von Bundesfinanzministerium angekündigt wurde, die Überbrückungshilfe in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.

Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 € an Förderung erhalten.

Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Förder-Höchstbetrag

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.

2. Deckelungsbeträge

Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos gestrichen.

3. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahres­zeitraum ver­zeichneten.

4. Erhöhung der Fördersätze

In Zukunft werden erstattet

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fix­kosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  • Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förder­fähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

5. Personalkostenpauschale

Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

6. Schlussabrechnung

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rück­forderungen.

Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fix­kosten. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen über die Bewilligungs­stellen der Bundesländer.

Sie sind als kleiner oder mittelständischer Unternehmer, Soloselbstständiger oder Freiberufler von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung betroffen? Dann kontaktieren Sie uns zum Thema Überbrückungshilfe, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

 

 

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