Kinderbetreuungskosten
Wie können Angestellte die Kosten steuerlich geltend machen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren. Dazu zählen z.B. die Kosten für einen Platz

  • in einer Kinderkrippe
  • in einem Kindergarten
  • in einer Kindertagesstätte
  • oder in einem Kinderhort

Zudem zählen auch die Ausgaben für ein Au-Pair, einen Babysitter oder ein Kindermädchen zu den absetzbaren Betreuungskosten.

Was muss beachtet werden?

Um die Betreuungskosten absetzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Kinderbetreuungskosten können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern berücksichtigt werden. Die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aufgegeben.

Die Betreuungskosten sind nicht in unbegrenzter Höhe absetzbar. Bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 € können pro Kind und Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Gibt eine Familie z.B. für zwei Kinder monatlich jeweils 300 € für die Betreuung aus, macht das 3.600 € im Jahr. Davon können sie zwei Drittel, also 2.400 € absetzen. Für beide Kinder wären das demnach 4.800 €.

Wichtig ist, dass eine Rechnung über die Betreuungskosten vorliegt, welche per Überweisung oder Lastschrift beglichen wird. Wird der Babysitter z.B. in bar ausgezahlt, werden die Betreuungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt.

Nicht absetzbare Kosten

Es gibt jedoch auch Kosten, die nicht abgesetzt werden können. Zu diesen Aufwendungen zählen unter anderem:

  • Klassenfahrten oder Ferienlager
  • Freizeitaktivitäten wie Musikunterricht oder Vereinssport
  • Nachhilfeunterricht
  • oder die Verpflegung des Kindes

In der Rechnung sollten die Kosten für die Betreuung separat ausgewiesen werden, denn nur diese sind absetzbar. Aufwendungen für Essen können hingegen nicht geltend gemacht werden.

Besondere Fälle

Ist ein Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen, können die Kosten der Betreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Passen die Großeltern unentgeltlich auf die Kinder auf, ist eine Erstattung der Fahrtkosten möglich. Das sollte jedoch in einem Vertrag schriftlich geregelt werden, in dem vereinbart wird, dass die Großeltern die Kinder regelmäßig betreuen und als Aufwandsentschädigung 30 Cent pro gefahrenen Kilometer bekommen.

Es ist zudem möglich, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Betreuung gewährt. Der steuerfreie Zuschuss ist nicht auf zwei Drittel der Aufwendungen begrenzt. Diese steuerfreie Erstattung ist jedoch in der Steuererklärung anzugeben, wodurch sich die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten mindern würden.

Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema Kinderbetreuungskosten? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 04/2024).

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