Investitionsabzugsbetrag
Wie Sie Anschaffungen von der Steuer absetzen können – noch bevor Sie sie getätigt haben

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

In der Regel darf eine Investition in Wirtschaftsgüter erst mit der Anschaffung bzw. der Herstellung steuerlich geltend gemacht werden. Mit dem Investitionsabzugsbetrag ist es jedoch möglich, die Aufwendungen für zukünftige Anschaffungen bereits bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Investition als Betriebsausgaben von der Steuer abzusetzen. Durch die dadurch entstandene Steuerstundung wird die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtert.

Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Mit Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 wird der Investitionsabzugsbetrag wesentlich flexibler. Waren es bislang nur 40 %, kann ein Unternehmer nun bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand vorzeitig geltend machen. Kalkuliert er zum Beispiel 100.000 € für die Investition in neue Maschinen innerhalb der nächsten drei Jahre ein, so kann er vorab bereits 50.000 € als Betriebsausgaben geltend machen.

Voraussetzungen

Steuerlich begünstigt ist nur die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern, also zum Beispiel nicht die Anschaffung oder Herstellung von Immobilien. Ob es sich dabei um ein neues oder ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, ist nicht von Bedeutung. Ab dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags hat der Unternehmer drei Jahre Zeit, das angegebene Wirtschaftsgut anzuschaffen. Innerhalb dieser drei Jahre kann er jedoch nur Investitionsabzugsbeträge von maximal 200.000 € steuerlich geltend machen. Wichtig ist zudem, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Mit den Neuerungen besteht jetzt außerdem die Möglichkeit, das Investitionsgut im besagten Zeitraum zu vermieten. Auch eine längerfristige Vermietung von mehr als drei Monaten ist nun - im Gegensatz zur bisherigen Regelung – unschädlich.

Besonderheit: Firmenwagen

Eine Besonderheit stellen angeschaffte Firmenwagen dar. Hier verlangt das Finanzamt einen Nachweis der betrieblichen Nutzung durch ein Fahrtenbuch, anderenfalls erfolgt die Besteuerung nach der sogenannten 1%-Regelung. Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt oder stellt sich heraus, dass der Firmenwagen zu mehr als 10 % privat genutzt wird, kann das rückwirkend zum Verlust des Steuerbonus führen.

Einheitliche Gewinngrenze

Eine weitere Neuerung stellt die Gewinngrenze eines Unternehmens dar. Bisher wurden Unternehmen, die den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen wollten nach Gewinnermittlungsarten unterschieden. Bei Unternehmen, die ihren Gewinn mittels der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben, durfte der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 € betragen. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung durfte der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr nicht mehr als 235.000 € betragen.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 gilt nun eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 €. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts kann der Unternehmer zudem einen weiteren Steuerbonus nutzen. Neben der regulären Abschreibung, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % des Investitionsbetrags geltend machen. Das gilt im Übrigen auch ohne vorherige Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags.

Erfolgt die ursprünglich geplante Anschaffung allerdings nicht innerhalb von 3 Jahren, so ist der Investitionsabzugsbetrag in den Steuerbescheiden wieder gewinnerhöhend aufzulösen, in denen er ursprünglich geltend gemacht wurde. Das führt dann zu Steuernachzahlungen in Höhe der ursprünglich gewährten Steuerersparnis durch den Investitionsabzugsbetrag. In der Regel kommen dann aber zum Steuernachzahlungsbetrag noch Nachzahlungszinsen hinzu.

Werden jedoch alle Voraussetzungen erfüllt, stehen einer geplanten Investition und den damit einhergehenden Steuervorteilen nichts mehr im Weg.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 04/2021).

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