Ausbildungskosten
Wie Sie die Kosten für eine Ausbildung steuerlich geltend machen können

Wenn Sie die Kosten für ein Studium von der Steuer absetzen möchten, sollten Sie vorab einiges beachten.

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Zunächst wird zwischen einer Erstausbildung und einer zweiten Ausbildung bzw. einer Fort- oder Weiterbildung unterschieden. Als Erstausbildung kann die erste Ausbildung oder das erste Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs verstanden werden. Dabei ist von einer Mindestdauer von 12 Monaten auszugehen. Die Kosten für eine Erstausbildung stellen jedoch keine Werbungskosten dar. Sie sind nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. So können hier höchstens 6.000 € im Jahr von der Steuer abgesetzt werden; und das auch nur, wenn in dieser Zeit Einkünfte vorhanden sind, auf die Steuern gezahlt werden.

Hat ein Student zum Beispiel neben seinem Studium einen Job mit einem steuerpflichtigen Einkommen, so kann er alle Nachweise über seine Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Studium sammeln und später in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben bis maximal 6.000 € geltend machen. Würde er hingegen während des Studiums kein eigenes Einkommen beziehen, so könnte er auch nichts absetzen.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. In diesem Fall wäre ein Werbungs­kosten­abzug zulässig. Würde der Student also zum Beispiel ein duales Studium absolvieren, so würde es sich um ein sogenanntes Aus­bildungs­dienstverhältnis handeln. Das bedeutet, dass er während seiner Ausbildungszeit gleichzeitig lernt und arbeitet. Ihm würde daher auch ein kleines Ausbildungsgehalt zustehen, auf das er jedoch Steuern zahlen muss. Aus diesem Grund darf er die Kosten für seine Berufsausbildung unbegrenzt als Werbungs­kosten absetzen.

Gleiches gilt für eine zweite Ausbildung oder eine Fortbildung. Würde er nach seinem Studium eine Umschulung zu einem anderen Beruf anstreben, oder Bildungsmaßnahmen in seinem ausgeübten Beruf oder aber ein Zweitstudium absolvieren, so wären die anfallenden Kosten ebenfalls komplett als Werbungs­kosten absetzbar. Diese Werbungskosten könnten dann – wenn keine Einkünfte im laufenden Jahr vorliegen – als Verlust festgestellt und in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden. Das ist bei Sonderausgaben nicht möglich.

Welche Kosten können als Ausbildungskosten geltend gemacht werden

Folgende Kosten können u.A. als Ausbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden: -

  • Studiengebühren
  • Kosten für Lern- und Arbeitsmaterial (wie Fachbücher, Schreibmaterial oder wissenschaftliche Datenbanken)
  • Anschaffungskosten für Computer, bzw. Computerabschreibung
  • ggf. anteilig Kopierkosten, Druck- und Bindekosten für Studien- und Masterarbeiten
  • Kosten für Studienreisen, Exkursionen oder Klassenfahrten
  • Fahrtkosten zum Ausbildungs- oder Studienort auf der Grundlage der Entfernungspauschale
  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen wie zum Beispiel BAföG
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Unterkunftskosten bei auswärtiger Unterbringung

Ob Ausbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, hängt also davon ab, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Fortbildung handelt und ob ein Dienstverhältnis besteht. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können die Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 10/2021).

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