Beim Vererben eines Unternehmens fällt die sogenannte Erbschaft- und Schenkungsteuer an. Viele Unternehmer fragen sich, ob und welche Befreiungsmöglichkeiten es dabei gibt.
In unserem Erklärvideo erfahren Sie, was Sie beachten müssen.
Da die alten Regelungen dazu schon lange unter Kritik standen, gibt es seit 2016 Neuregelungen. Diese betreffen ausschließlich die Befreiung von der Erbschaftsteuer bei der Übergabe von betrieblichem Vermögen – die sogenannte Verschonungsregelung. Privatvermögen ist von der Steuer meist nicht betroffen.
Ermittlung des begünstigten Vermögen
Zum begünstigten Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die zum Erwerbszeitpunkt zu mehr als 50 % einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit als Hauptzweck dienen. Die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen wird anhand eines Verwaltungsvermögenskatalogs vorgenommen.
Grundsätzlich sind Vermögensübertragungen dann begünstigt, wenn bestimmte zeitliche Behaltensregeln für das Betriebsvermögen eingehalten werden und bestimmte Lohnsummen über diesen Zeitraum bezahlt werden.
Die neue Lohnsummenregelung
Bis 2016 gab es die geltende Grenze, die bei 20 Beschäftigten im Unternehmen lag. Seit der Neuregelung wurde die Grenze auf 5 Beschäftigte herab gesetzt. Für Betriebe bis zu 15 Beschäftigten gelten geringere Lohnsummen innerhalb der Behaltensfrist. Der Erbe kann entscheiden, ob das begünstigte Vermögen zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaftsteuer befreit wird.
Entscheidet er sich für die Verschonung von 85 % des begünstigten Vermögens (Regelverschonung), muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Auf den steuerpflichtigen Anteil ist noch ein Freibetrag in Höhe von 150.000 € zu gewähren. Hierzu gelten aber Einschränkungen, je nach Höhe des steuerpflichtigen Anteils.
Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % (Vollverschonung) muss der Erbe eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % der Ausgangslohnsumme im Zeitraum von sieben Jahren nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).
Werden die vorgegebenen Lohnsummen unterschritten, so vermindert sich der Verschonungsabschlag entsprechend. Der Ausgangswert der Lohnsummen ergibt sich aus dem Durchschnittswert der letzten 5 Jahre vor dem Erwerb. Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit, Langzeitkranke sowie Auszubildende und Saisonarbeiter bleiben sowohl bei der Anzahl der Beschäftigten als auch bei der Ermittlung der Lohnsummen unberücksichtigt. Auch die Umgehung der Lohnsummenregelung durch Begründung einer Betriebsspaltung entfällt durch die Neuregelung. Das Gesetz sieht vor, dass im Falle einer Betriebsaufspaltung die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen sind.
Neue Verschonungsregelungen
Durch die neue Regelung ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio.€ pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen.
Beim Verschonungsabschlagsmodell wird zunächst der Abschlag wie bei einem Vermögen bis 26 Mio. € berechnet. Auch hier ist die Lohnsummenregelung zu beachten. Hätte der Erbe ein Vermögen von über 26 Mio. €, würde der Abschlag schrittweise sinken, je höher das Betriebsvermögen ist. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.
Als Alternative zum Verschonungsabschlagsmodell besteht die Möglichkeit, eine Verschonungsbedarfsprüfung durchzuführen. Hierbei muss der Unternehmer nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigen nicht betrieblichen Vermögen zu begleichen. Genügt das Vermögen also nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begleichen, wird die Steuer – auf Antrag – anteilig erlassen.
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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).