Photovoltaikanlagen
Welche steuerlichen Aspekte Sie beachten müssen

Trotz sinkender Preise für eine Einspeisung ins öffentliche Stromnetz kann sich ein Wechsel zur Solarenergie lohnen, um z.B. unabhängig in der Energieversorgung zu sein und seinen eigens produzierten Strom selbst zu nutzen. Es gibt jedoch große steuerliche Unterschiede, je nachdem wie groß die genutzte Photovoltaikanlage ist, und ob der erzeugte Strom privat genutzt oder verkauft wird.

Vereinfachungsregelung

Sobald Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen einen Teil ihres selbst erzeugten Stroms an andere, z.B. an Nachbarn oder ein Energie-Unternehmen liefern und dafür Geld nehmen, sind sie unternehmerisch tätig. Erzielen sie dabei Gewinn, fällt darauf Einkommensteuer an, wodurch eine Steuererklärung abzugeben wäre. Von dieser Pflicht können sie sich jedoch befreien lassen. Das Bundesfinanzministerium hat am 02. Juni 2021 eine Vereinfachungsregelung festgelegt. Mit dieser Regelung wird ihnen ein Wahlrecht gewährt.

Würden die Betreiber von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen, geht das Finanzamt davon aus, dass sie über die gesamte Betriebsdauer keinen Gewinn erwirtschaften; man spricht auch davon, dass die Photovoltaikanlage als sogenannte Liebhaberei betrieben wird. Sie müssten mögliche Gewinne dann nicht in der Steuererklärung angeben und auch keine Einkommensteuer zahlen.

Würden sie die Vereinfachungsregelung hingegen nicht nutzen, prüft das Finanzamt, ob die Anlage gewinnbringend betrieben wird. Dazu müssen Angaben zu Investitions- und Betriebskosten sowie den voraussichtlichen Erlösen gemacht werden. Stellt das Finanzamt fest, dass mit der Anlage über die gesamte Betriebsdauer ein Gewinn erzielt wird, so muss der Betreiber eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) abgeben und den Gewinn versteuern.

Damit die Vereinfachungsregelung genutzt kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Photovoltaikanlage hat maximal 10 Kilowatt Leistung
  • Die Anlage ging nach 2003 in Betrieb
  • Der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird, neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz, ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen, oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Räumen, verbraucht
  • Die Vermietung von Räumen des Hauses darf maximal 520 € pro Jahr einbringen

Einkommensteuer und Gewerbeanmeldung

Falls die Betreiber die Vereinfachungsregelung nicht nutzen können oder wollen, müssen sie dem Finanzamt ihre Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erklären. Denn wer in Deutschland Solarstrom aus Photovoltaikanlagen ins Stromnetz einspeist, hat einen Anspruch auf eine Vergütung. Auch selbst genutzter Solarstrom gilt steuerrechtlich als Einnahme.

Seit 2019 sind Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (also bis zu 10 Kilowatt Leistung) von der Gewerbesteuer befreit. Erst bei größeren Anlagen über 10 Kilowatt Leistung besteht grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht. Es wird aber ein jährlicher Freibetrag auf den Gewinn in Höhe von € 24.500,00 gewährt.

Kleinunternehmerregelung oder Umsatzsteuerpflicht?

Sobald der Betreiber mit der Photovoltaikanlage Geld verdient und somit unternehmerisch tätig ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob er Umsatzsteuer entrichten möchten oder nicht. Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kommt für die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage infrage. Das ist der Fall, wenn der Umsatz bei maximal 22.000 € brutto im Jahr liegt oder voraussichtlich liegen wird.

Wichtig zu wissen ist, dass die besagte Freigrenze für die gesamte selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit gilt. Werden z.B. neben der Stromerzeugung weitere Umsätze bspw. als Freiberufler erzielt, müssen diese zusammengezählt werden.

Als Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer auf die Erlöse abgeführt werden, wodurch auch nur eine Umsatzsteuererklärung in vereinfachter Form abzugeben ist. Im Gegenzug würde jedoch der Vorsteuerabzug entfallen, was z.B. bedeuten kann, dass die Mehrwertsteuer für die Kosten im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage nicht zurückgeholt werden kann.

Würde sich der Betreiber hingegen für die Regelbesteuerung und somit für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden, so würde eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den erzeugten Solarstrom anfallen. Das gilt sowohl für den ins Netz eingespeisten, als auch für den selbst genutzten Strom und zwar ab der Inbetriebnahme zunächst fünf Jahre lang.  Der Vorteil der Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug. Der Betreiber könnte somit die Mehrwertsteuer, die im Zusammenhang mit der Anlage anfällt zurückholen. Dazu zählen z.B. Kosten für:

  • Die Planung
  • Anschaffung und Installation der Anlage
  • Wartungskosten und
  • Kosten für einen Steuerberater

In unserem Beispiel wäre es steuerlich am günstigsten, wenn die Betreiber zu Beginn, also in der Planungs- und Anschaffungsphase die Umsatzsteuerpflicht wählen würden und beginnend mit dem sechsten Jahr zur Kleinunternehmerregelung wechseln.

Haben Sie Interesse am Thema Photovoltaikanlagen? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

Unsere Erklärvideos


Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 05/2022).

Logo Steuerberaterkammer Köln Logo Datev-Mitlied Logo Mitglied im Bund der Steuerzahler
Terminanfrage stellen
Mandant werden
Login für Mandanten