Haushaltsnahe Dienstleistungen
wie Sie sich einen Steuerbonus sichern können

Im fast jedem Haushalt fallen Arbeiten an, für die Handwerker oder Haushaltshilfen beschäftigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der Kosten steuerlich abgesetzt werden.

In unserem Erklärvideo erfahren Sie, wie das funktioniert.

Als haushaltsnahe Tätigkeiten gelten alle Arbeiten, die sonst für gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts ausgeübt werden, wie zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Betreuung von Kindern, sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Nicht abgesetzt werden, können unter anderem allgemeine Müllgebühren oder Nachhilfeunterricht für die Kinder.

Werden im Monat nicht mehr als 450 € für die Tätigkeiten im Haushalt bezahlt, handelt es sich um einen Minijob. Die Kosten können zu 20 %, höchstens bis zu einer Steuerersparnis in Höhe von 510 € im Jahr abgesetzt werden. Wichtig ist, dass die geringfügige Beschäftigung bei der Minijob- Zentrale angemeldet wird. Über das Haushaltscheckverfahren werden die gesetzlichen Abgaben an den richtigen Stellen verteilt.

Wird eine selbstständige Haushaltshilfe oder ein Unternehmen beauftragt, können ebenfalls 20 % der Kosten abgesetzt werden; jährlich jedoch bis zu einer Steuerersparnis bis zu 4.000 €.

Auch bei Handwerkerleistungen können die anfallenden Kosten zu 20 %, jährlich jedoch höchstens bis zu einer Steuerersparnis in Höhe von 1.200 € geltend gemacht werden. Dazu zählen in der Regel Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, aber auch die Kosten für den Schornsteinfeger.

Kosten für einen Neubau werden hingegen nicht berücksichtigt.

Um die Kosten ordnungsgemäß absetzen zu können, benötigen Sie eine Rechnung mit den ausgeführten Leistungen. Es empfiehlt sich, diese klar aufteilen zu lassen. Es werden nämlich nur die Bruttokosten für den Arbeitslohn, sowie Maschinenleistung bzw. Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt. Materialkosten gehören nicht dazu.

Zudem sollte die Rechnung nicht bar bezahlt werden, sondern per Überweisung oder EC-Karte.

Wichtig ist außerdem, dass die Leistungen im Haushalt erbracht werden müssen. Reparaturen, Reinigungsarbeiten oder andere Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, zählen nicht. Auch die Anlieferung von Mahlzeiten fällt nicht in den Rahmen dieser Begünstigung.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).

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