E-Fahrzeuge
Erweiterte Förderung umweltfreundlicher Mobilität

Um einen Beitrag zur Reduzierung von Schadstoffen in der Luft zu leisten, entschließen sich viele Arbeitgeber, Elektrofahrzeuge als Firmenwagen für ihre Mitarbeiter anzuschaffen.

In unserem Erklärvideo erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

Die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen als Firmenwagen wurde deutlich ausgeweitet. Insbesondere für Elektrovollfahrzeuge bestehen nun ganz erhebliche Vergünstigungen. Allerdings ist hierbei je nach Art und nach Anschaffungsdatum zu differenzieren. Für die Privatnutzung eines Firmenwagens gilt üblicherweise die 1 %-Regelung. Das heißt, die Privatnutzung wird monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer und zuzüglich Kosten der Sonderausstattung versteuert.

Für Elektrovollfahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 €, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft wurden und keine Kohlendioxidemission haben, wird die Bemessungsgrundlage der Privatnutzung von 1 % auf 0,25 % herabgesetzt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt Folgendes:

Bei der Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 gilt die Bemessungsgrundlage von 0,5 % wenn die Kohlendioxidemissionen maximal 50 g je gefahrenen Kilometer und die Reichweite der Batterie mind. 40 km beträgt.

Bei der Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024 gilt die Bemessungsgrundlage von 0,5 % wenn die Kohlendioxidemissionen maximal 50 g je gefahrenen Kilometer und die Reichweite der Batterie mind. 60 km beträgt.

Bei der Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2030 gilt die Bemessungsgrundlage von 0,5 % wenn die Kohlendioxidemissionen maximal 50 g je gefahrenen Kilometer und die Reichweite der Batterie mind. 80 km beträgt.

Bei Leasingfahrzeugen ist maßgebend wann es geleast wurde. Neben den Vergünstigungen der Bemessungsgrundlage zur Privatnutzung gibt es weiterhin Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers.

Ein Unternehmer kann zum Beispiel seinen Mitarbeitern den Ladestrom zum Aufladen eines Elektromotors lohnsteuerfrei überlassen. Wichtig dabei ist, dass die Ladevorrichtung am Arbeitsplatz gestellt wird. Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn die Aufladung des Elektromotors außerhalb des Arbeitsplatzes vorgenommen wird.

Um die Schadstoffbelastung der Luft zu reduzieren, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Umweltbonus - also mithilfe eines Förderprogramms - den Absatz von Elektro- und Hybridfahrzeugen zu fördern. Beim Kauf eines solchen Fahrzeugs gibt es eine Prämie. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der Mittel. Sind diese ausgeschöpft, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Antragsberechtigt für diese Prämie sind unter anderem Privatpersonen, Unternehmen oder auch Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug mindestens sechs Monate zu halten. Die Prämien betragen abhängig vom Nettolistenpreis und Fahrzeugtyp 3750 bis 6000 €.

Haben Sie Interesse am Thema „Steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen”? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).

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