Scheinselbstständigkeit
Darauf sollten Selbstständige und Auftraggeber achten

Was ist eine Scheinselbstständigkeit?

Von einer Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, die Leistungen jedoch wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erfüllt. Typische Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit sind:

  • Kein Unternehmerrisiko
  • Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung

Unternehmerrisiko

Ein Unternehmerrisiko sind insbesondere Anschaffungen. Nimmt ein Unternehmer Geld in die Hand, um sich Arbeitsmittel anzuschaffen und eventuell Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen zu finanzieren, so trägt er ein unternehmerisches Risiko.

Weisungsgebundenheit

Mit dem ihm zustehenden Weisungsrecht kann der Arbeitgeber folgende Kriterien bestimmen:

  • Die Arbeitszeit
  • Den Arbeitsort
  • Die Arbeitsdauer sowie
  • Die Art und Weise der Arbeitsausführung

Eingliederung

Anhaltspunkte für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sind unter anderem:

  • Ein fester Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. ein von der Spedition gestellter LKW
  • Entgeltfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall
  • Überstundenvergütung
  • Urlaubsanspruch sowie
  • Anspruch auf Sozialleistungen des Betriebes (wie z.B. betriebliche Altersvorsorge)

Mittlerweile wurde eine Vielzahl von Merkmalen zusammengestellt, die zu der Beurteilung einer Tätigkeit als Scheinselbständigkeit führen oder diese widerlegen können. Die Prüfung erfolgt zur Sozialversicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung und zu Steuerfragen durch das zuständige Finanzamt. Unternehmer müssen daher aufpassen, dass sie keine Merkmale einer Scheinselbstständigkeit aufweisen, da diese sonst zu erheblichen Konsequenzen führen könnten.

Konsequenzen

Äußert das Finanzamt oder die Rentenversicherung einen Verdacht auf Scheinselbstständigkeit, kann das eine Betriebsprüfung für den Selbstständigen bedeuten. Wird bei der Prüfung eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, müssen sowohl der Auftraggeber als auch der Scheinselbständige mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen.

So müssen sämtliche Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Auch ein zuvor gewährter Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Scheinselbständigen kann dem Auftraggeber nachträglich versagt werden, mit der Folge entsprechender Nachzahlungen. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge sogar für den kompletten Zeitraum der Scheinselbstständigkeit nachzahlen, im Regelfall bis zu 4 Jahre rückwirkend. Wurden Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich hinterzogen, haftet der Auftraggeber bis zu 30 Jahre zurück, abzüglich der letzten drei Monate. Für maximal drei Monate haftet der Arbeitnehmer rückwirkend für nicht gezahlte Beiträge.

Wie kann eine Scheinselbstständigkeit vermieden werden?

Ein Selbstständiger sollte in seiner Tätigkeit keine Anzeichen von einer Abhängigkeit oder Gebundenheit von seinem Auftraggeber aufweisen. Für den Status als Selbstständiger sprechen unter anderem folgende Kriterien:

  • Er ist an keine Zeiterfassung durch den Auftraggeber gebunden. Er besitzt keine Urlaubsansprüche und seine Freizeit wird je nach Auftragslage bestimmt.
  • Er schließt mit seinem Auftraggeber keinen Arbeitsvertrag mit Stundenabrechnung und Arbeitsbedingungen ab. Er setzt stattdessen einen Werk- oder Dienstleistungsvertrag auf und stellt eine Projektbezogene Abrechnung. Somit ist nur das Resultat maßgebend und nicht der zeitliche Aufwand, womit er sich von einem abhängigen Arbeitsverhältnis abgrenzt.
  • Er trägt außerdem ein Betriebsrisiko. Darunter fallen zum Beispiel Materialkosten oder auch Werbung mit eigenem Corporate Design und eigener Webseite.
  • Um jeglichen Verdacht einer Scheinselbstständigkeit aus dem Weg zu räumen, könnte er zudem Mitarbeiter einstellen, deren Bruttolohn über der Minijobgrenze von € 450,00 liegt.

Möchten der Selbstständige und sein Auftraggeber schon gleich zu Beginn eines Dienstverhältnisses Rechtssicherheit erlangen, können beide bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Damit können dann Nachzahlungen für zurückliegende Jahre vermieden werden. Soweit der Status der Selbstständigkeit im Statusfeststellungsverfahren zuerkannt wird, so ist die Deutsche Rentenversicherung auch bei einer späteren Betriebsprüfung an diese Feststellung gebunden.

Diese und weitere Kriterien können zu einer anerkannten Selbstständigkeit verhelfen, ohne dass eine Betriebsprüfung mit Verdacht auf Scheinselbstständigkeit befürchtet werden müsste.

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