Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
Welche Aspekte beachtet werden müssen

Die Schließung eines Arbeitsvertrags zwischen Ehegatten kann für beide Parteien finanzielle Vorteile bieten.

In unserem Erklärvideo erfahren Sie, wie das funktioniert.

Für einen Ehegatten-Arbeitsvertrag gibt es gewisse Anforderungen: so muss ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten klare, eindeutige und im Voraus getroffene Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden.

Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich festgehalten werden und unter anderem folgende Punkte beinhalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Sonderzahlungen
  • Überstundenvergütungen
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfrist
  • Meldepflicht und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

Wenn die betrieblichen Räume genutzt werden, ist dies ein indiz für die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses.

Wird in einem häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet, so sollte eine klare zeitliche Abgrenzung zur privaten Lebensführung gegeben sein.

Bei nicht regelmäßig anfallenden Tätigkeiten sollte die Arbeit stundenweise abgerechnet werden. Dazu sind Arbeitszeitnachweise dringend nötig.

Zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütung wird ein Fremdvergleich vorgenommen. Die Arbeitsvergütung muss dem entsprechen, was ein fremder Dritter mit vergleichbarer Qualifikation und Kenntnissen erhalten würde. Anhand des Fremdvergleichs können sowohl eine erhöhte als auch eine zu niedrige Entlohnung steuerschädlich sein. Gleiches gilt für Nebenleistungen die Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Zuwendungen. Sind diese Leistungen im Betrieb nicht üblich, so werden sie steuerlich nicht anerkannt.

Die Gehaltszahlung muss regelmäßig wie unter Fremden üblich gezahlt werden und dem Ehepartner zur freien und uneingeschränkten Verfügung stehen. Der Lohn sollte auf ein Konto mit dem Namen des Ehepartners überwiesen werden und klar als Lohnzahlung zu erkennen sein.

Steuerlich schädlich sind unter anderem:

  • jährliche oder halbjährlich statt monatlicher Zahlung des Lohnes
  • Vermischung der privaten und betrieblichen Angelegenheiten, zum Beispiel bei einer Zahlung an den mitarbeitenden Ehegatten die höher ist als der geschuldete Lohn, weil sie auch andere private Zwecke verfolgt
  • Entlohnung für Tätigkeiten die normalerweise auf familiärer Grundlage erledigt werden, wie zum Beispiel die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers

Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet anzugeben, ob zwischen ihm und dem Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht.

Dadurch wird ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Dieses Verfahren dient dazu, den Status von Personen festzustellen, welche entweder eine anhängige oder eine unabhängige Tätigkeit ausführen.

Wird das Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anerkannt, können alle damit verbundenen Aufgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, selbst wenn der Ehegatte die entsprechenden Arbeitsleistungen erbracht hat. Ist das Arbeitsverhältnis steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, aber der Arbeitslohn oder die Nebenleistungen sind zu hoch bemessen, so sind nur die Aufwendungen nicht abziehbar, die das Maß der Angemessenheit übersteigen. Besteht das Arbeitsverhältnis nur zum Schein, ist sogar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens möglich.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).

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