Viele Selbstständige und Angestellte ohne festen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen arbeiten von zu Hause aus. Dabei fallen Kosten an, welche unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden können.
In unserem Erklärvideo erfahren Sie, wie das funktioniert.
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie zum Beispiel
- Tapeten
- Teppiche
- Fenstervorhänge
- Lampen
- Regale
- Schreibtisch
- Schreibtischstuhl etc.
sowie anteilige Kosten für
- Miete
- Gebäudeabschreibung
- Schuldzinsen
- Hausgeldzahlungen
- Wasser- und Energiekosten
- Reinigungskosten
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Renovierungskosten
Damit die aufgeführten Aufwendungen im vollen Umfang steuerlich abgesetzt werden können, muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Das ist vor allem bei Freiberuflern wie zum Beispiel Künstlern oder Schriftsteller der Fall, aber auch bei Arbeitnehmern mit einem Heimarbeitsplatz, wenn kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist.
Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, können Aufwendungen für das Zimmer in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Anders ist es z.B. bei Lehrern, deren Arbeitsschwerpunkt in der Schule liegt. Wird nur nachmittags ein häusliches Arbeitszimmer genutzt, kann ein jährlicher Pauschbetrag von 1260 € als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Ein häusliches Arbeitszimmer wird jedoch nicht immer als solches anerkannt. Wichtig ist, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, eine Arbeitsecke reicht für die steuerliche Berücksichtigung nicht aus. Zudem kann es hinderlich sein, wenn das Arbeitszimmer teilweise auch für private Zwecke genutzt wird. Daher sollten Sie darauf achten, dass Sie das Arbeitszimmer mindestens zu 90 % beruflich nutzen, um die Aufwendungen für das Zimmer steuerlich geltend machen zu können.
Die Einrichtung spielt daher eine große Rolle: Inventar, das auf eine private Nutzung hindeutet - wie zum Beispiel ein Fernseher, ein Kleiderschrank oder ein Sofa - sollten daher vermieden werden.
Haben Sie Interesse am Thema „Arbeitszimmer”?
Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
- Jobticket und Dienstrad
- Umsatzsteuer-ID
- Rückstellungen und Rücklagen
- Kinderbetreuungskosten
- Atypische stille Gesellschaft
- Unternehmensnachfolge
- Versicherungen
- Betriebsausgaben
- Elektronische Buchführung
- Kassen-Nachschau
- Verkauf von Immobilien
- Umsatzsteuerfallen
- Ersatzleistungen
- Zweitwohnsitzsteuer
- Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
- Lohnsteuerklassen
- Grunderwerbsteuer
- Lohnsteuerermäßigung
- Mehr Netto vom Brutto
- Vermietung an Angehörige
- Abschreibung von Computern und Software
- Leasing oder Kauf
- Online- und Versandhandel
- Spenden
- Nachweisgesetz
- Gutscheine
- Mindestlohn
- Photovoltaikanlagen
- Grundsteuer
- Kleinunternehmer
- EÜR oder Bilanz
- Digitale Rechnungen
- Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Ausbildungskosten
- Die GmbH und ihre Gesellschafter
- Außergewöhnliche Belastungen
- Doppelte Haushaltsführung
- Investitionsabzugsbetrag
- Homeoffice
- Scheinselbstständigkeit
- Betriebliche Altersvorsorge
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- E-Bikes für Arbeitnehmer
- E-Fahrzeuge
- Trinkgelder
- Zuwendungen an Arbeitnehmer
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Betriebsveranstaltungen
- Geschenke
- Arbeitszimmer
- Fahrtenbuch
- Bewirtungskosten
- Ferienjobber
- Rechnungsangaben
- Betriebsprüfung
- Künstlersozialabgabe
- Registrierkasse
- Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
- Entfernungspauschale
- Verfahrensdokumentation
Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 02/2023).