Dass Unternehmer Künstlersozialabgabe zahlen müssen, erfahren sie häufig erst im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung - und fragen sich weshalb, da sie doch mit Künstlern nichts zu tun haben.
In unserem Erklärvideo erfahren Sie, wie die Künstlersozialabgabe funktioniert.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Seit 1983 gibt es das sogenannte Künstlersozialversicherungsgesetz – kurz KSVG -, welches dazu dient, selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung zu bieten.
Wie Arbeitnehmer, tragen auch selbstständig Kreative nur eine Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Beiträge, setzen sich aus einem Bundeszuschuss und aus einer Künstlersozialabgabe zusammen.
Wer muss zahlen?
Die Künstlersozialabgabe muss jedes Unternehmen zahlen, welches regelmäßig selbstständige Künstler oder Publizisten wie zum Beispiel Journalisten, Grafiker, Autoren oder Musiker beauftragt um mit den in Anspruch genommenen Leistungen Einnahmen zu erzielen.
Das ist unter anderem bei Presse- und Buchverlagen, Rundfunk- und Fernsehanbietern, Theatern, Werbeagenturen oder Galerien der Fall. Abgabepflichtig sind jedoch auch alle Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben – also sogenannte „Eigenwerber“. Somit ist fast jedes Unternehmen in Deutschland abgabepflichtig.
Beträgt jedoch die Summe aller Aufträge durch „Eigenwerber“ pro Jahr nicht mehr als 450 €, so gilt eine Geringfügigkeitsgrenze. In diesem Rahmen wird die Künstlersozialabgabe nicht erhoben.
Besteht Unsicherheit, ob es sich um einen Künstler oder Publizisten im Sinne der Künstlersozialabgabe handelt, so hilft ein Blick auf die Informationsschrift Nr. 6 zur Künstlersozialkasse weiter:
www.kuenstlersozialkasse.de
Abgabensatz
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte. Damit sind alle Aufwendungen des Unternehmers gemeint, wodurch er das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung erhält und nutzt.
Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Lizenzen, Ankaufspreise oder Sachleistungen handelt ist unerheblich.
Zum Entgelt gehören zudem grundsätzlich auch alle Auslagen (wie zum Beispiel Kosten für Telefon und Fracht), sowie Nebenkosten (zum Beispiel für Material, Hilfsmittel und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören unter anderem
- die in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten
- die Zahlung an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (wie GmbH, AG oder e.V.)
- die Zahlung an eine Kommanditgesellschaft (KG)
- Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden.
Pflichten für die abgabepflichtigen Unternehmen
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen dazu verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.
Die Meldepflicht ermöglicht die konkrete Berechnung der Künstlersozialabgabe. Kommt der Unternehmer dieser Meldepflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der KSK eingeschätzt. Die vorgenommene Schätzung kann dann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Verletzt er die gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld verfolgt werden.
Haben Sie Interesse am Thema „Künstlersozialabgabe”? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).