Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. So muss ein Unternehmer für eine Rechnung über 250 € brutto ausführlichere Angaben machen, als für die sogenannte Kleinbetragsrechnung.
In unserem Erklärvideo erfahren Sie, was Sie beachten müssen.
Angaben für Rechnungen über 250 € brutto
- der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, sowie des Leistungsempfängers
- wahlweise die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum der Rechnung
- die fortlaufende Rechnungsnummer
- die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
- das Entgelt, also die Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung (ggf. nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsselt)
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit diese nicht bereits im Preis berücksichtigt wurden (z.B. Boni, Rabatte)
- der anzuwendende Steuersatz sowie
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
Handelt es sich um eine steuerfreie Leistung, so muss zudem ein Hinweis auf die entsprechende Steuerbefreiung gegeben werden.
Angaben für eine Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto
- der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers
- das Ausstellungsdatum der Rechnung
- die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (als Bruttobetrag)
- der anzuwendende Steuersatz
- oder statt des Steuersatzes, ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
Die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen.
Sonderfälle und ihre Angaben
Die Pflichtangaben in der Rechnung sind um die Rechnungsangabe „Gutschrift“ erweitert worden. Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, so muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Ein „Klassiker“ der Abrechnung mit Gutschriften erfolgt bei Handelsvertretern, die Umsätze für eine Firma vermitteln.
Fehlende Rechnungsangaben
Falls Angaben in einer Rechnung fehlen, so handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung, die aber die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ist. Er kann die Vorsteuer aus der Rechnung dann nicht gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Der Rechnungsempfänger sollte dann deshalb den Rechnungsaussteller zur Berichtigung der Rechnung auffordern, um dann doch noch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können.
Haben Sie Interesse am Thema „Rechnungsangaben”? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).