Trinkgelder
unter welchen Bedingungen sie steuerfrei bleiben

Ob im Restaurant, beim Friseur oder beim Ausstieg aus dem Taxi – im Dienstleistungsbereich zahlen Kunden in der Regel ein angemessenes Trinkgeld, wenn sie mit der Leistung zufrieden waren. Doch nicht immer ist dieser kleine Dank für guten Service steuerfrei.

In unserem Erklärvideo erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

Im Jahr 2002 trat das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern in Kraft. Zur Anerkennung von Trinkgeldern sind folgende Merkmale maßgeblich:

  • freiwillige Leistung ohne rechtliche Verpflichtung
  • anlässlich einer Arbeitsleistung
  • zusätzlich erbrachte Leistung
  • gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten
  • Zuwendung von einem Dritten an den Arbeitnehmer und nicht an den Arbeitgeber in Form von Geld oder Sachzuwendungen

Trinkgelder sind freiwillige Zahlungen. Mit dem Trinkgeld erkennt der Kunde die Leistungen an und bedankt sich mit einer kleinen Zuwendung, die somit steuerfrei bleibt.

Grundsätzlich liegt die Steuerfreiheit von Trinkgeldern auch dann vor, wenn sie in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt werden. Auch vom Arbeitgeber zunächst vereinnahmte Kreditkarten-Trinkgelder, die er später an seine Arbeitnehmer verteilt, sind Trinkgelder.

Besteht hingegen ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld, so ist es in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dazu gehören Bedienungsgelder im Gastgewerbe und das tarifliche Metergeld beim Möbeltransport. Ein weiteres Beispiel findet sich in Spielbanken. Hier darf der Kassierer kein Trinkgeld von den Spielbankkunden erhalten, damit er seine Aufgaben mit der gebotenen Objektivität ausüben kann.

Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn die Zahlung an einen Arbeitnehmer erfolgt. Handelt es sich beim Empfänger um einen Unternehmer, so gehören die Trinkgelder zu seinen steuerpflichtigen Einnahmen. Dazu gehören z.B. Trinkgelder an den Kellner, der zugleich Inhaber des Gastronomiebetriebs ist, Trinkgeld-Zahlungen an einen Taxi-Unternehmer oder den Inhaber eines Friseur-Salons. Ein weiteres Beispiel sind Trinkgelder bei Reinigungsleistungen im Kaufhaus.

Will der Trinkgeld-Geber die Zahlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, muss er sie nachweisen bzw. glaubhaft machen. Als Nachweis gilt die Quittierung durch den Trinkgeld-Empfänger. Alternativ kann der Trinkgeld-Geber einen Eigenbeleg erstellen.

Haben Sie Interesse am Thema „Trinkgelder”? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

Unsere Erklärvideos


Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).

Logo Steuerberaterkammer Köln Logo Datev-Mitlied Logo Mitglied im Bund der Steuerzahler
Terminanfrage stellen