Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer
Diese Vergünstigungen können nun gewährt werden

Viele Unternehmen wollen ihren Mitarbeitern eine umweltfreundliche Alternative zum Auto bieten, indem sie ihnen Elektrofahrräder zur betrieblichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen.

In unserem Erklärvideo erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

Die Überlassung eines Fahrrads an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung wurde bislang als sogenannter geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers angesehen, der zum Arbeitslohn gehört und somit versteuert werden muss.

Zum Jahresbeginn 2019 hat der Gesetzgeber jedoch eine Steuervergünstigung für betrieblich genutzte (Elektro-)Fahrräder eingeführt. Erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt ein Dienstrad, das Sie auch privat nutzen dürfen, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei.

Die Neuregelungen ermöglichen es Arbeitgebern seit 2020, Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad kostenlos oder verbilligt zu übereignen, wenn sie ihnen das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn überlassen und eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % übernehmen.

Die neuen vorgenannten Vergünstigungen kommen allerdings nur für die Fahrräder in Betracht, die auch verkehrsrechtlich als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug anzusehen sind.

Denn Elektrofahrräder deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Doch auch für diese Elektrofahrräder gibt es einen neuen Steuerbonus, der zudem auch für Elektroautos gilt. Bisher musste 1 % des Bruttolistenpreises für private Fahrten versteuert werden, nun kommt nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises zum Tragen. Zusätzlich ist ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03-%-Regelung ebenfalls von einem Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Der Arbeitgeber kann die Anschaffungskosten eines Fahrrads über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgaben absetzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt in der Regel sieben Jahre.

Als Alternative zur Anschaffung kommt insbesondere bei teuren E-Bikes ein Leasing in Betracht. Beim Leasing-Modell wird vom Arbeitgeber oft eine Gehaltsumwandlung durchgeführt. Dabei wird ein Teil des Gehalts einbehalten, um die Leasingraten zu begleichen. Hier greift ebenfalls der neue Steuerbonus für den Mitarbeiter. Das geleaste Fahrrad muss nur mit 0,25 % vom Listenpreis versteuert werden. Ein Leasingvertrag wird in der Regel für 36 Monate abgeschlossen. Nach Beendigung der Vertragslaufzeit besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit das Fahrrad für einen kleinen Restpreis käuflich zu erwerben, sodass es ihm dauerhaft gehört.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).

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