Online- und Versandhandel
Diese Änderungen bringt das neue Umsatzsteuerverfahren mit sich

Um den grenzüberschreitenden Online- und Versandhandel zu vereinfachen, gelten seit dem 01.07.2021 umsatzsteuerliche Neuregelungen.

Bisherige Situation

Hat ein Online-Händler vor der Neuregelung Waren an Privatpersonen in der EU versendet, so schuldete er im Regelfall deutsche Umsatzsteuer auf die Lieferung. Allerdings definierte jeder EU-Mitgliedsstaat eine sogenannte Lieferschwelle, bis zu derer Händler in das jeweilige Land Waren verkaufen konnten, ohne dass sie sich dort umsatzsteuerlich registrieren lassen mussten. Diese Lieferschwelle betrug in den meisten Ländern 35.000 €. Hat ein Unternehmer z.B. pro Jahr für 40.000 € Waren nach Frankreich geliefert, so wurde die von Frankreich festgelegte Lieferschwelle vom 35.000 € überschritten, wodurch er sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren musste. Das bedeutet, dass er sich in allen Ländern, in denen er die jeweils vom Land festgelegte Lieferschwelle überschritt, umsatzsteuerlich registrieren lassen musste.

Neuregelung

Um das bisherige Verfahren zu vereinfachen, wurde das landesspezifische Lieferschwellensystem zum 01.07.2021 abgeschafft und durch eine europaweit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 € jährlich ersetzt. Bleibt der Online-Händler mit seinen grenzüberschreitenden Lieferungen in Summe unter der Lieferschwelle von 10.000 €, kann er auf diese Umsätze die deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Setzt er hingegen mehr als 10.000 € um, muss er sich nun nicht mehr zwingend in jedem Land, in das er Ware versendet, umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Stattdessen kann er die ausländischen Umsatzsteuern zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im sogenannten „One-Stop-Shop“- Verfahren, kurz OSS, anmelden.
Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Beim „One-Stop-Shop“-Verfahren werden alle grenzüberschreitenden Umsätze in der EU quartalsweise online an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Auch die Bezahlung der Umsatzsteuern erfolgt zentral in einer Summe. Die so vereinnahmten Beträge werden dann durch den One-Stop-Shop aufgeteilt und automatisch an die jeweiligen EU-Länder übermittelt.

Die Nutzung des „One-Stop-Shop“-Verfahrens ist freiwillig, erspart Unternehmern jedoch eine Menge bürokratischen Aufwand. 

Haben Sie Interesse am Thema grenzüberschreitender Online- und Versandhandel? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

Unsere Erklärvideos


Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 10/2022).

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