Außergewähnliche Belastungen
Wie Sie Krankheits- oder Pflegekosten von der Steuer absetzen können

Außergewöhnliche Belastungen

Pflege- oder Heimkosten können häufig als sogenannte außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Private Ausgaben haben in der Steuererklärung eigentlich nichts zu suchen. Hat ein Steuerzahler jedoch zwangsläufig höhere Ausgaben als andere Steuerzahler mit gleichem Einkommen und Familienstand, können sogenannte außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Laut Einkommensteuergesetz sind die Aufwendungen für den Steuerzahler dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine allgemeingültige Liste für alle außergewöhnlichen Belastungen gibt es nicht.

Zu den gängigsten Bereichen gehören jedoch unter anderem:

  • Krankheitskosten (also z.B. Arztkosten, dabei häufig auch Eigenanteile zu Zahnarztbehandlungen und Zahnersatz, Kosten für Medikamente, Brillen und Fahrtkosten sofern die Leistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden)
  • Pflege- und Pflegeheimkosten (z.B. für die eigenen Eltern, sofern die Leistungen nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden)
  • Beerdigungskosten (sofern diese nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können)
  • Ehescheidungskosten

Die zumutbare Belastung

Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung übersteigen. Jede Belastungsgrenze ist individuell. Denn die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig von den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Ledige haben zum Beispiel eine höhere zumutbare Belastung als Verheiratete mit Kindern.

Für die Berechnung gibt es vom Staat eine Tabelle mit den genau aufgeschlüsselten Prozentsätzen. Das Besondere daran ist, dass das Finanzamt die zumutbare Belastung stufenweise errechnet.

Beispiel für die zumutbare Belastung

Frau Haas ist verheiratet und hat zwei Kinder. Gemeinsam mit ihrem Mann verdienen sie 52.000 € im Jahr. Da die Belastungsgrenze stufenweise berechnet wird, wird zunächst der Prozentsatz für die erste Einkommensparte bis 15.340 € ermittelt. Bei einem Ehepaar mit 2 Kindern liegt dieser bei 2 %. Es werden also 2 % von 15.340 € errechnet. Das ergibt 306,80 €.

Für die Stufe bis 51.130 € werden 3 % fällig. Hier muss das Ehepaar Haas zunächst von den 51.130 € die 15.340 € aus der ersten Stufe abziehen, da dafür bereits 2 % berechnet wurden. Es bleiben also 35.790 €, von denen nun 3 % errechnet werden. Das ergibt 1.073,70 €.

Da das Ehepaar Haas gemeinsam 52.000 € verdient, gilt es nun auch noch die dritte Stufe zu errechnen. Von den 52.000 € werden die bereits errechneten 51.130 € abgezogen. Das ergibt 870 €, von denen das Finanzamt 4 % errechnet. Daraus ergeben sich 34,80 €.

Zuletzt werden alle Zwischenergebnisse addiert und ergeben die individuelle zumutbare Belastung. Diese liegt beim Ehepaar Haas bei 1.415,30 €.

Zum Vergleich hätte ein unverheirateter Steuerzahler ohne Kinder, mit Einkünften von 35.000 € im Jahr eine zumutbare Belastung von 2.914,40 €.

Für Frau Haas bedeutet das nun, dass sie alle Pflege- und Pflegeheimkosten für ihre Mutter, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden und die die Belastungsgrenze von 1.415,30 € überschreiten, steuerlich geltend machen kann.

Besondere außergewöhnliche Belastungen

Im Einkommensteuergesetz sind auch noch Außergewöhnliche Belastungen der besonderen Art aufgeführt. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Unterhaltskosten (z.B. an den Ex-Partner oder an volljährige Kinder) oder
  • Pauschbeträge für auswärtig untergebrachte Kinder während der Berufsausbildung
  • Pauschbeträge für behinderte Menschen (gestaffelt nach dem Schweregrad der Behinderung)
  • der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00 € jährlich kann geltend gemacht werden, soweit dieser höher ist als die tatsächlichen Pflegekosten abzüglich der zumutbaren Belastung. Der Pflegepauschbetrag wird aber nur für die unentgeltliche Pflege einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson gewährt.

Aus steuerlicher Sicht ist es günstig, die Außergewöhnlichen Belastungen auf einzelne Jahre zu konzentrieren, soweit dies möglich ist; also zum Beispiel die Kosten für eine Zahnbehandlung und den Kauf einer Brille auf ein Jahr zu konzentrieren, da dann die zumutbare Belastung auch nur einmal abgezogen wird.

Haben auch Sie außergewöhnliche Belastungen? Dann werden wir diese gerne für Sie ermitteln und einkommensteuerlich geltend machen.

Haben Sie Interesse am Thema „Außergewöhnliche Belastungen”?
Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2021).

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