Doppelte Haushaltsführung
Wie Sie die Kosten für eine Zweitwohnung steuerlich geltend machen

Doppelte Haushaltsführung

Für Arbeitnehmer, die einen langen Arbeitsweg haben, aber nicht täglich pendeln möchten, bietet sich die Möglichkeit einer Zweitwohnung und die damit verbundene doppelte Haushaltsführung.

Welche Voraussetzungen gelten für eine doppelte Haushaltsführung?

Damit eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird und der Arbeitenehmer davon profitieren kann, gilt es einige Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss der Bezug einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen geschehen. Das ist zum Beispiel der Fall:

  • bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnis außerhalb des bisherigen Wohnorts
  • bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes
  • bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts durch eine Versetzung (z.B. in eine andere Filiale)

Wichtig für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung aus schneller zu erreichen ist als vom Hauptwohnsitz. Dabei spielt die Entfernung und Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hauptwohnsitz den Lebensmittelpunkt bildet. Bei Verheirateten gilt in der Regel der Wohnsitz der Familie als Lebensmittelpunkt. Bei Singles kann der Lebensmittelpunkt durch die Beziehung zu den Eltern, zum Lebenspartner oder zu Verwandten und Freunden begründet werden. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein spricht dafür.

Zudem muss ein Steuerpflichtiger außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhalten und sich zu mehr als 10 % an den laufenden Kosten wie Miete, Nebenkosten oder Aufwendungen für Lebensmittel beteiligen. Dieser Punkt wird vor allem bei Jugendlichen, die gerade volljährig geworden sind und ein Zimmer im Elternhaus als Erstwohnsitz angeben, kritisch hinterfragt.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Nur wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung an. Verschiedene Kostenarten können in der Steuererklärung angeben werden – z.B. Unterkunftskosten für eine Miet- oder Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer oder auch ein Hotelzimmer.

Der monatliche Höchstbetrag ist auf 1.000 € begrenzt und umfasst unter anderem folgende Aufwendungen:

  • Miete
  • Nebenkosten (z.B. für Heizung, Strom & Wasser)
  • Reinigungskosten und Kosten für Sondernutzungen (wie z.B. einen Autostellplatz).

Zusätzlich zu den Unterkunftskosten können Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände geltend gemacht werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Küche
  • Waschmaschine
  • Bett
  • Schränke
  • Geschirr oder
  • Lampen

Das Finanzamt erkennt für die Ausstattung und Einrichtung der Zweitwohnung bis zu 5.000 € ohne weiteres als notwendig an, sodass die Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar sind. Wenn der Arbeitnehmer sogar höhere Kosten nachweisen kann, ist auch ein höherer Abzug möglich. Allerdings ist ein sofortiger Abzug nur möglich, soweit die Anschaffungskosten für jeden einzelnen Gegenstand maximal 952,00 € einschließlich der Umsatzsteuer betragen. Liegen die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand darüber, so sind die Gegenstände über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Die Nutzungsdauer kann bei Möbeln durchaus mehr als 10 Jahre betragen.

Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel ein Schreibtisch für ein häusliches Arbeitszimmer, sind zusätzlich absetzbar und fallen nicht in den „5000 - Euro - Rahmen“.

Des Weiteren können wöchentliche Familienheimfahrten als Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das heißt, es können 0,30 € pro Entfernungskilometer anerkannt werden, wenn diese mit dem eigenen Auto gefahren werden. Ab 2021 können ab dem 21. Entfernungskilometer sogar 0,35 € abgesetzt werden. Werden für diese Fahrten öffentliche Verkehrsmittel genutzt und liegen die Kosten über der Entfernungspauschale, so können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer dann noch zusätzlich die übliche Entfernungspauschale hierfür geltend machen.

Für höchstens drei Monate nach dem Einzug am neuen Arbeitsort kann er Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Für jeden Kalendertag, an dem er von seinem Hauptwohnsitz abwesend war, kann er den Pauschbetrag von 28 € absetzen.

Auch seine Umzugskosten kann er in seiner Steuererklärung angeben.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 05/2021).

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