Laut des Umsatzsteuergesetzes (UstG) ist jedes Unternehmen, welches Geld für seine Leistungen oder Lieferungen verlangt, umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme stellen bestimmte Berufsgruppen dar, wie z.B. Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Psychotherapeuten, Vermögensberater und Versicherungsmakler, welche von der Umsatzsteuer befreit sind.
Auch Kleinunternehmer können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn der Vorjahresumsatz nicht höher als 22.000 € war und der prognostizierte Umsatz für das laufende Jahr nicht über 50.000 € liegt.
Unternehmer können die Umsatzsteuer aus Rechnungen, die sie selbst erhalten haben, als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, sofern sie die mit Umsatzsteuer belasteten Waren und Leistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen. Hauptsächlich wird zwischen dem Regelsteuersatz von 19 % und dem ermäßigten Satz von 7 % unterschieden.
Insbesondere Selbstständige sollten unbedingt auf die korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer und auch den Steuersatz achten. Denn wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt, auch wenn sie unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wurde. Die Auswirkungen fehlerhafter Rechnungen können nicht nur eine Steuerschuld bedeuten, sondern auch zum Verlust des Vorsteuerabzugs und damit zu erheblichen Steuer- und Zinsnachforderungen führen. Deshalb ist im Umsatzsteuergesetz geregelt, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung zwangsläufig enthalten soll.
Doch auch in anderen Bereichen können Umsatzsteuerfallen lauern.
Betriebsveranstaltungen
Damit für Betriebsveranstaltungen wie Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern keine Umsatzsteuer anfällt und der Arbeitgeber die Vorsteuer aus Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung in Abzug bringen darf, müssen einige Kriterien erfüllt werden. Anlässlich einer solchen Betriebsveranstaltung dürfen nur übliche Zuwendungen gemacht werden, was beispielsweise Aufwendungen für Speisen, Getränke, Süßigkeiten, sowie die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten und Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie Räumlichkeiten, Musik und Unterhaltung einschließt.
Auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € können in diese Aufwendungen einfließen. Insgesamt dürfen die Brutto-Aufwendungen pro teilnehmenden Mitarbeiter nicht mehr als 110 € betragen. Diese Freibetragsregelung kann für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr genutzt werden und soll vorrangig dem unternehmerischen Interesse dienen. Der Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber ist hingegen ausgeschlossen, wenn von Anfang an feststeht, dass auf den einzelnen Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 € entfallen. Denn damit dient die Betriebsveranstaltung vorrangig nicht dem unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers, sondern dem privaten Interesse des Arbeitnehmers und somit des Endverbrauchers.
Verkäufe im Internet
Auch bei Privatverkäufen im Internet über Ebay oder sonstige Plattformen, ist Vorsicht geboten. Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei. Doch bei regelmäßigen Verkäufen mit aufwändigen Angebotsplatzierungen und hohen Umsätzen, kann das Finanzamt den Handel als gewerblich einstufen, sodass die Ebay-Verkäufe versteuert werden müssen. Denn Verkaufs-Plattformen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen. Das ist z.B. der Fall, wenn im Jahr mindestens 30 Verkäufe abgewickelt wurden oder aus den Geschäften mindestens 2.000 € eingenommen wurden. Letztlich ist aber jeder Fall individuell zu beurteilen. Auch sogenannte Spekulationsgüter, also private Wertgegenstände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden, können riskant sein.
Als unternehmerisch bewertet das Finanzamt dauerhaft ertragreiche oder gewinnbringende Geschäfte. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzelfall. Liegt ein Gewerbe vor, können neben der Umsatzsteuer auch Einkommen- und Gewerbesteuer anfallen.
Allerdings können Verkäufer, die als Unternehmer eingestuft werden, dann immer noch die eingangs erwähnte Kleinunternehmerregelung anwenden, sofern die Umsätze nicht höher als 22.000 € betragen, womit dann die Umsatzsteuer vermieden werden kann.
Beauftragung ausländischer Firmen
Auch private Vermieter gelten als Unternehmer, obwohl sie nur steuerfreie Mietumsätze erzielen, und unterliegen deshalb bestimmten steuerlichen Verpflichtungen.
Die Terrasse des Vermieters eines Einfamilienhauses soll neu gepflastert werden oder die Fenster sollen durch neue ersetzt werden. Inländische Baufirmen sind gefragter denn je und müssen ihre Kunden oft auf später vertrösten oder nehmen erst gar keine Termine mehr an. Zudem sind sie oft teurer. Daher werden häufig ausländische Baufirmen z.B. mit Sitz in Polen, Tschechien oder den Niederlanden beauftragt. Bei der Beauftragung einer ausländischen Firma sollte jedoch einiges beachtet werden.
Auch wenn die Firma ihren Sitz im Ausland hat, liegt der Ort der Leistung in Deutschland, wodurch die zu zahlende Leistung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Als privater Vermieter sollte daher darauf geachtet werden, dass die Umsatzsteuer, wenn sie fälschlicherweise in der Rechnung ausgewiesen ist, nicht bezahlt wird. Die ausländische Baufirma bekommt nur den Nettobetrag überwiesen; die 19 % Umsatzsteuer müssen vom Bauherrn an das Finanzamt überwiesen werden.
Es zeigt sich also, dass es viele Möglichkeiten für Umsatzsteuerfallen gibt, weshalb es sich lohnen kann, vorab genau zu prüfen, wann und wie eine Umsatzsteuer gezahlt werden muss und wann nicht.
Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema Umsatzsteuerfallen? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 07/2023).