Betriebsveranstaltungen
So bleiben Jubiläums- und Weihnachtsfeiern steuerfrei

Übliche Betriebsveranstaltungen sind zum Beispiel Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder Jubiläumsfeiern. In unserem Erklärvideo erfahren Sie, wie diese Veranstaltungen steuerfrei bleiben.

Eine Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder die Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmer stellt keine Betriebsveranstaltung dar.

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer.

Zu den Aufwendungen zählen unter anderen

  • Speisen und Getränke
  • Tabakwaren und Süßigkeiten
  • Musik
  • künstlerische Darbietungen
  • sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Geschenke
  • Zuwendungen an Begleitperson des Arbeitnehmers
  • Aufwendungen für den äußeren Raum wie zum Beispiel für Räume
  • Beleuchtung
  • Eventmanager
  • Erstattung von Übernachtung und Fahrtkosten

Keine Zuwendungen an Arbeitnehmer und Begleitpersonen sind hingegen

  • anteilige Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung der Aufwendungen
  • Kosten für Energie und Wasserverbrauch bei Betriebsveranstaltungen in den eigenen Räumlichkeiten
  • Personalkosten für eigene Mitarbeiter, die die Feier vorbereiten

Jeder Arbeitnehmer kann steuerfreie Zuwendungen von bis zu 110 € je Betriebsveranstaltung erhalten. Wird dieser Betrag überstiegen, gilt der über den Freibetrag hinausgehende Teil als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer und löst eine Steuerpflicht aus.

Die anfallende Steuerpflicht kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % abgegolten werden. Der Freibetrag gilt für zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen für die der Freibetrag gelten soll ausgewählt werden.

Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Steuerfreie Erstattung von Reisekosten

Reisekosten liegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet. Die Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung sondern können als Reisekosten steuerfrei erstattet werden.

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Unsere Erklärvideos


Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).

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