Gutscheine
Wie sie unterschieden und steuerlich behandelt werden

Seit dem 01. Januar 2019 wird bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Bisherige Regelung

Bisher wurde zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine können über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Wurde zum Beispiel einen Wertgutschein ausgestellt, wurde dieser bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst, als der Kunde seinen Wertgutschein gegen Ware einlöste, wodurch der Händler einen Umsatz erzielte.

Waren- oder Sachgutscheine beziehen sich – anders als der Wertgutschein – auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Das heißt, dass die Leistung bereits bei der Ausstellung eines solchen Gutscheins genauer bezeichnet ist. Daher stellte der Betrag, der beim Kauf eines Warengutscheins gezahlt wurde, eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die somit auch nur als Anzahlung der Umsatzbesteuerung unterlag.

Gutscheine, die bis zum 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden, werden nach der bisherigen Regelung in Wertgutscheine und Waren- oder Sachgutscheine unterschieden. Für Gutscheine, die ab dem 01. Januar 2019 ausgestellt wurden, gilt die Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine.

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Im Allgemeinen liegt ein Gutschein dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, den Gutschein als Zahlungsmittel beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind hingegen Instrumente, die den Erwerber zwar zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, Waren oder Dienstleistungen zu erhalten.

Einzweckgutscheine

Bei einem Einzweckgutschein liegen bereits bei der Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen; so wie z.B. den Leistungsort oder den Steuersatz. Die Besteuerung erfolgt bereits bei der Ausgabe des Gutscheins. Dafür wird die tatsächliche Leistung bei der Einlösung dann nicht mehr besteuert.

Mehrzweckgutscheine

Mehrzweckgutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweckgutscheine sind. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Leistungsort nicht bestimmbar ist oder der Steuersatz nicht feststeht, da der Gutschein für das gesamte Sortiment eingelöst werden kann, das sowohl 7%-ige wie auch 19%-ige Artikel enthält. Anders als Einzweckgutscheine unterliegen Mehrzweckgutscheine erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung erfolgt. Ein Mehrzweckgutschein stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Konsequenzen

Nach der alten Regelung führte die Ausgabe von Warengutscheinen zwar bereits zur Entstehung von Umsatzsteuer, aber mit der Gutscheinausgabe war noch keine Erbringung einer Lieferung bzw. sonstiger Leistungen erfolgt. Vielmehr vereinnahmte der ausgebende Unternehmer eine Anzahlung.

Zahlungen für Gutscheine, die bisher als Anzahlungen behandelt wurden, gibt es durch die neue Regelung nun nicht mehr. Einzweckgutscheine unterliegen seit 2019 unmittelbar der Umsatzsteuer. Werden Gutscheine nicht eingelöst, wird es künftig keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer mehr geben können.

Werden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung – auf der Grundlage eines Einzweckgutscheins – ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt, so ist darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer auf den Gutscheinbetrag nicht doppelt ausgewiesen wird. Denn der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen führt dann dazu, dass die Umsatzsteuer auch doppelt an das Finanzamt abzuführen ist.

Haben Sie Interesse am Thema Gutscheine? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 06/2022).

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