Abschreibung von Computern und Software
Wie Sie Hard- und Software von der Steuer absetzen können

Früher konnten die Kosten für Computer und Software im Anschaffungsjahr nur zum Teil steuerlich berücksichtigt werden und mussten oft über drei Jahre abgeschrieben werden. Seit 2021 gibt es neue Abschreibungsmöglichkeiten.

Die neue Abschreibungsregelung

Da Computer und Software durch den technologischen Fortschritt einem immer schnelleren Wandel unterliegen, hat die Finanzverwaltung reagiert und die Regelung zu diesen Wirtschaftsgütern angepasst. So kann für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Aber auch eine sofortige Abschreibung im Anschaffungsjahr ist zulässig. Somit können Computer und die Software – unabhängig von den Anschaffungskosten – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden.

Seit wann gilt die Regelung?

Bei betrieblichen Einkünften fand die Regelung erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 endeten. War das Wirtschaftsjahr z.B. gleich mit dem Kalenderjahr, galt die Änderung ab dem Jahr 2021. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr galt sie erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2020/2021. Diese Regeln gelten seit 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens.

Auch Restbuchwerte von Computern und Software, die vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden, konnten im Jahr 2021 voll abgeschrieben werden.

Für welche Hard- und Software gilt die Regelung?

Als Computerhardware definiert die Finanzverwaltung sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie. Dazu zählen unter anderem:

  • Computer
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablets)
  • Workstations
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus oder Headset)
  • Externe Speicher (wie z.B. Festplatten, DVD-/CD-Laufwerke oder USB-Sticks) sowie
  • Drucker

Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu zählen sowohl Systeme zur Datenverarbeitung als auch alle Standardanwendungen sowie individuell abgestimmte Anwendungen wie z.B. ERP-Software und Software für Warenwirtschaftssysteme und Prozesssteuerung.

Aber Achtung! Handys oder Großcomputer sind nicht begünstigt und können somit nicht sofort abgeschrieben werden.

Haben Sie Interesse am Thema Abschreibung von Hard- und Software? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.

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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 11/2022).

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