Wird ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen das Gehalt weiter. Wenn er länger als sechs Wochen ausfällt, bekommt er im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Ersatzleistungen in Form von Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung seines Einkommens.
Was sind Lohnersatzleistungen?
Wenn der Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen nicht mehr das volle Gehalt zahlt, erhält der Arbeitnehmer sogenannte Lohn- oder Entgeltersatzleistungen.
Zu diesen Leistungen zählen unter anderem:
- Arbeitslosengeld I
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
- Übergangsgeld
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Aufstockungsbeiträge, sowie Zuschläge bei Altersteilzeit
Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, jedoch besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn die Leistungen mehr als 410 € im Jahr betragen.
Progressionsvorbehalt
Die genannten Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, allerdings unterliegen sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass die steuerfreien Einnahmen zur Ermittlung seines persönlichen Steuersatzes seinem Einkommen hinzugerechnet werden. Das sorgt dafür, dass der persönliche Steuersatz steigt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bekommt 2022 drei Monate lang steuerfreies Krankengeld, insgesamt 4.800 €. Davor und danach hat er neun Monate lang normal gearbeitet und in dieser Zeit 22.500 € verdient. Unter normalen Umständen hätte er einen persönlichen Steuersatz von 12,46 % mit dem er die 22.500 € versteuert. Er müsste also 2.803 € Steuer zahlen.
Durch den Progressionsvorbehalt werden jedoch die 4.800 € Krankengeld zu seinem Einkommen von 22.500 € hinzugerechnet. Somit liegt der Betrag bei 27.300 € und der persönliche Steuersatz steigt auf 15,21 %.
Sein Krankengeld bleibt weiterhin steuerfrei, doch die 22.500 € muss er nun mit dem neuen Steuersatz von 15,21 % versteuern. Daraus ergeben sich 3.422 € Steuern. Er zahlt aufgrund des Progressionsvorbehalts also 619 € mehr Steuern.
Was muss nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angegeben werden?
Es gibt steuerfreie Lohnersatzleistungen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen und deshalb auch zu keinem höheren Steuersatz führen. Zu diesen Leistungen zählen unter anderem:
- Kindergeld
- Bürgergeld
- Arbeitslosengeld, das aus dem Ausland bezogen wird
- Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung
- Streikgelder
- Wehrsold beim freiwilligen Wehrdienst
- Pflegeunterstützungsgeld
Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema „Ersatzleistungen”? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 06/2023).