Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. Der Arbeitnehmer kann also frei entscheiden, ob er zu Fuß, mit dem Rad oder Motorrad, mit dem Auto, dem Bus oder doch lieber mit der Bahn zur Arbeit fahren möchte.
In unserem Erklärvideo erfahren Sie, wie was Sie beachten müssen.
Nur die einfache Wegstrecke wird angesetzt. Das heißt, dass nur der Weg zur Arbeit pauschal abgesetzt werden kann, der Heimweg wird nicht berücksichtigt. Die Pauschale beträgt 0,30€ für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Zu berechnen ist:
Zahl der Arbeitstage x volle Entfernungskilometer x 0,30€
Für die Nutzung eines Motorrads, Fahrrads, einer Fahrgemeinschaft oder der öffentlichen Verkehrsmittel gibt es jedoch einen Höchstbetrag, der pro Kalenderjahr auf 4500€ beschränkt ist.
Bei der Nutzung des eigenen Autos greift die Begrenzung nicht.
Wichtig ist, dass zur Berechnung der Entfernungspauschale der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt wird. Eine längere Strecke darf nur gewählt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist, sodass der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz schneller und pünktlicher erreicht. Fährt er jedoch mit der Bahn eine längere Strecke, dann sind die Kosten dennoch für die kürzeste Strecke zu berechnen.
Würde er an mehreren Orten arbeiten, so müsste sein Arbeitgeber einen davon als „erste Tätigkeitsstätte“ bestimmen, für die die Entfernungspauschale berechnet wird. Für alle anderen Orte könnte der Arbeitnehmer die Fahrten als Reisekosten abrechnen; also Hin- und Rückfahrt statt nur die Entfernung.
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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 08/2020).