Sonderabschreibung auf E-Fahrzeuge
Neue Abschreibungsregelungen für E-Fahrzeuge im Überblick

Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten .



Die Mandantin leitet ein kleines Architekturbüro und möchte ihren Firmenwagen bald durch ein Elektroauto ersetzen – nicht nur der Umwelt zuliebe, sondern auch, weil sie gehört hat, dass es seit Kurzem neue steuerliche Vorteile für E-Fahrzeuge gibt. Vor allem die sogenannte Sonderabschreibung hat ihr Interesse geweckt. Doch was genau steckt dahinter, und wie kann die Mandantin davon profitieren?

Seit dem 1. Juli 2025 können Unternehmen, die ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug kaufen, von einer neuen, besonders attraktiven Abschreibungsregelung profitieren. Das Ziel ist es, den Umstieg auf Elektromobilität zu beschleunigen. Für die Mandantin bedeutet das konkret, dass sie die Anschaffungskosten ihres neuen E-Fahrzeugs steuerlich schneller geltend machen und damit in den ersten Jahren spürbar Steuern sparen kann.

Normalerweise wird ein betrieblich genutzter Pkw über mehrere Jahre abgeschrieben, das heißt, er wird Jahr für Jahr zu einem bestimmten Anteil als Betriebsausgabe berücksichtigt. Bei der neuen Regelung ist das anders: Im Jahr der Anschaffung darf die Mandantin bereits 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzen – deutlich mehr als bei den bisherigen linearen oder degressiven Abschreibungen.

Angenommen, die Mandantin kauft im August 2025 ein reines E-Fahrzeug für einen Netto-Kaufpreis von 80.000€, dann kann sie bereits in ihrer Steuererklärung für 2025 ganze 60.000€ als Betriebsausgabe geltend machen. Die verbleibenden 20.000€ werden gestaffelt über fünf weitere Jahre abgeschrieben, beginnend mit 10 Prozent im ersten Folgejahr, danach zwei Jahre mit 5 Prozent, dann 3 Prozent und zuletzt 2 Prozent. So entsteht eine Abschreibung über sechs Jahre, bei der der größte Steuervorteil gleich zu Beginn wirksam wird.

Damit die Mandantin die Sonderabschreibung nutzen kann, muss sie einige Voraussetzungen erfüllen: Die Regelung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge, also vollelektrische Autos ohne Hybridantrieb. Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen. Eine Kombination mit anderen regulären Abschreibungen oder Sonderabschreibungen ist ausgeschlossen. Außerdem ist es wichtig, dass die Mandantin das Fahrzeug kauft und nicht least. Bei Leasingfahrzeugen greift die Sonderabschreibung nicht. Für Unternehmen ist der Kauf steuerlich deutlich attraktiver, da das Fahrzeug ins Betriebsvermögen übernommen wird – auch bei privater Nutzung. Der betriebliche Anteil der Anschaffungskosten kann wie beschrieben abgeschrieben werden. Die Mandantin muss lediglich den privaten Nutzungsanteil – etwa per Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch – korrekt versteuern. Bei der Ein-Prozent-Regelung ist bei E-Fahrzeugen bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000€ nur ein Viertel anzusetzen. Demnach beträgt der monatlich zu versteuernde Nutzungsanteil nur 0,25 Prozent des Bruttolistenneupreises.

Die Sonderabschreibung ist zeitlich befristet: Sie gilt nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gekauft werden. Wer davon profitieren möchte, sollte den Fahrzeugkauf entsprechend planen.

Für die Mandantin lohnt sich der Umstieg: Sie handelt nachhaltig und spart Steuern. Wer ein reines Elektrofahrzeug kauft, die Preisgrenze einhält und alle Voraussetzungen erfüllt, kann mit der neuen Sonderabschreibung schon im ersten Jahr eine spürbare steuerliche Entlastung erreichen.

Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema Sonderabschreibung auf E-Fahrzeuge? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.



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