Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten .
Ein Vermieter eines Mehrfamilienhauses überlegt, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage zu installieren. Damit möchte er klimafreundlichen Strom erzeugen und seine Immobilie gleichzeitig aufwerten. Bevor er das Projekt startet, informiert er sich über die steuerlichen Besonderheiten für Vermieter.
Steuerliche Grundregeln
Für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen gibt es seit 2023 deutliche steuerliche Erleichterungen. Entscheidend sind die Leistungsgrenzen der Anlage. Auf Wohngebäuden bleibt der Betrieb einer Photovoltaikanlage bis 30 kWp einkommensteuerfrei. Bei Mehrfamilienhäusern gilt zusätzlich: 15 kWp pro Wohneinheit, jedoch maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen.
Solange der Vermieter innerhalb dieser Grenzen bleibt, sind die Einnahmen aus der Anlage steuerfrei. Er muss weder Gewinne ermitteln noch eine Einkommensteuererklärung wegen der Anlage abgeben. Das macht den Betrieb kleiner und mittlerer Anlagen besonders unkompliziert.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Ein weiterer Vorteil ist, dass seit 2023 die Lieferung und Installation vieler Photovoltaikanlagen mit 0% Umsatzsteuer berechnet wird. Der Vermieter spart also bereits beim Kauf.
Betreibt er die Anlage selbst, stellt sich die Frage, wie der erzeugte Strom genutzt wird. Der Eigenverbrauch ist steuerlich unproblematisch. Die Einspeisung ins Netz führt unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch zu keiner festzusetzenden Steuer. Wenn er jedoch Strom an seine Mieter verkauft, kann eine unternehmerische Tätigkeit entstehen. Dann wird die Umsatzsteuer relevant und er muss prüfen, welche Pflichten sich daraus ergeben oder ob er die Kleinunternehmerregelung in Betracht ziehen kann.
Wenn die Leistungsgrenzen überschritten werden
Wenn die geplante Anlage die gesetzlich begünstigten Werte übersteigt, entfällt die Steuerbefreiung. In diesem Fall muss der Vermieter eine Gewinnermittlung erstellen, Abschreibungen ansetzen und sämtliche Einnahmen versteuern. Der Aufwand steigt dadurch deutlich und der Betrieb wird steuerlich komplexer.
Die Dachverpachtung als Alternative
Der Vermieter könnte sein Dach auch einfach an einen externen Betreiber verpachten. In diesem Modell erzielt er nur Mieteinnahmen, die als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage hätte er dann selbst keine steuerlichen Verpflichtungen. Eine unkomplizierte Alternative, wenn er sich nicht um die Anlage kümmern möchte.
Fazit
Für Vermieter wie ihn lohnt sich eine Photovoltaikanlage vor allem dann, wenn die Leistung innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleibt kein umfangreiches Mieterstrommodell geplant ist. Die Steuerbefreiungen und die 0 % Umsatzsteuer erleichtern den Einstieg spürbar. Bei größeren Anlagen oder dem Verkauf von Strom an Mieter sollten jedoch immer die steuerlichen Folgen geprüft werden.
Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema Besonderheiten bei PV-Anlagen auf vermieteten Immobilien? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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